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AGB

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(2) Bei allen Bestellungen in unserem Onlineshop kommt der Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen zustande, vertreten durch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt (JVA) Castrop-Rauxel, Leitende Regierungsdirektorin Beate Wandelt, Lerchenstraße 81, 44581 Castrop-Rauxel, Tel.: 02305/ 983 – 0, Telefax 02305/ 983 – 119, E-Mail: verwaltung@jva-castrop-rauxel.nrw.de, im Folgenden auch „Verkäufer“ genannt.

(3) Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so finden die nachstehenden Bedingungen unter Ziffer I., § 2 bis § 7 Anwendung.

(4) Ist der Erwerber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB, so finden die nachstehenden Bedingungen unter Ziffer II., § 8 - § 17 Anwendung.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen hiervon unberührt.

I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den nicht-kaufmännischen Verkehr

§ 2 Vertragsschluss

(1) Sämtliche im Online-Shop www.knastladen.de aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Eine Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot, welches binnen zwei Wochen durch den Verkäufer durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware angenommen werden kann.

(3) Übersteigt eine Bestellung handelsübliche Mengen, behält sich der Verkäufer eine entsprechende Beschränkung vor.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen und Versandkosten

(1) Die im Online-Shop www.knastladen.de angebotenen Produkte werden ganz überwiegend von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes NRW hergestellt. Vor diesem Hintergrund können feste Lieferfristen nur im Einzelfall vereinbart werden. Werden feste Lieferfristen vereinbart, so gilt das nachfolgend in Absatz (2) und (3) Geregelte:

(2) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht zu vertretender Hindernisse wie z.B. Bürgerkrieg,Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen oder nicht zu vertretender, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Roh- und/oder Hilfsstoffen verlängern die Lieferfristen entsprechend. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen ist der Käufer zum Rücktritt nur berechtigt, wenn er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Die ausgewiesenen Preise sind Endpreise. Versandkosten werden nicht gesondert erhoben.

(6) Die Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post verschickt werden können (beispielsweise Speditionsware) beschränkt sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein- Westfalen.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

(1) Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Lieferung erfolgt gegen Rechnung; die Rechnungsbeträge sind sofort fällig, zahlbar ohne Abzug jedoch spätestens innerhalb 30 Tagen nach Lieferung.

(2) Justizvollzugsanstalten sind nach Maßgabe der § 2 Abs.3 UStG i.V.m. § 1 Ziffer 6 KStG und § 4 KStG von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit; dementsprechend wird auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen bzw. in Rechnung gestellt.

(3) Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit vollständiger Bezahlung der Ware sowie eventueller Nebenforderungen (Zinsen, Lieferkosten u.s.w.).

(4) Trifft der Käufer keine Verrechnungsbestimmung, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche dem Verkäufer geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen auf die ältere Schuld und bei gleichem Alter auf jede Schuld verhältnismäßig verrechnet.

(5) Dem Verkäufer steht ein Rücktrittrecht zu, soweit der Käufer dem Verkäufer gegenüber oder vom Verkäufer mit der Abwicklung des Vertragsschlusses beauftragten Dritten gegenüber unrichtige Angaben bezogen auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorkasse.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Erwerber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt worden sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Mängelrechte

(1) Abweichungen und Veränderungen eines Naturproduktes, die auf den natürlichen Eigenschaften der verwendeten Materialien beruhen (z.B. Veränderungen der Farbe oder der Oberflächenstruktur z.B. durch Rissbildung) gelten nicht als Mangel der Artikel, soweit die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht erheblich eingeschränkt ist.

(2) Der Verkäufer leistet für Mängel Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gelten die besonderen Bestimmungen des § 6.

(3) Für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder extreme Nutzung entstehen, wird seitens des Verkäufers nicht gehaftet.

§ 6 Haftung auf Schadensersatz

(1) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Soweit eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, haften seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch nicht persönlich.

§ 7 Anwendungstechnische Beratung, Änderungsvorbehalt, Zulassungen

(1) Gebrauch und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die mündliche und schriftliche anwendungstechnische Beratung des Verkäufers ist auch hinsichtlich eventueller Schutzrechte Dritter unverbindlich und befreit den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht dafür, dass für bestellte Büromöbel in den Räumen hinreichende Wand- und Boden- sowie Platzverhältnisse gegeben sind.

(2) Konstruktionsänderungen bleiben insbesondere bei den Büromöbeln vorbehalten.

II. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den kaufmännischen Verkehr

§ 8 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit den Käufern über die angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.

(3) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 9 Vertragsschluss

(1) Die im Online-Shop www.knastladen.de aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Eine Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot, welches binnen zwei Wochen durch den Verkäufer durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware angenommen werden kann.

§ 10 Lieferung, Lieferzeit und Versandkosten

(1) Die im Online-Shop angebotenen Produkte werden ganz überwiegend von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes NRW hergestellt. Vor diesem Hintergrund können feste Lieferfristen nur im Einzelfall vereinbart werden. Werden feste Lieferfristen vereinbart so gilt das nachfolgend Geregelte:

(2) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht zu vertretender Hindernisse wie z.B. Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen oder nicht zu vertretender, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Roh- und/oder Hilfsstoffen verlängern die Lieferfristen entsprechend. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen ist der Käufer zum Rücktritt nur berechtigt, wenn er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

(4) Die Lieferungen erfolgen stets frei Haus bis Bordsteinkante, es sei denn, Lieferung frei Verwendungsstelle ist ausdrücklich vereinbart.

(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Die ausgewiesenen Preise sind Endpreise. Versandkosten werden nicht gesondert erhoben.

(7) Die Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post verschickt werden können (beispielsweise Speditionsware) beschränkt sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein- Westfalen.

§ 11 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

(1) Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Justizvollzugsanstalten sind nach § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG und § 4 KStG von der Umsatzsteuer befreit, d.h., dass in den Rechnungen keine Umsatzsteuerbeträge (sog. Mehrwertsteuer) ausgewiesen sind.

(2) Die Lieferung erfolgt gegen Rechnung; die Rechnungsbeträge sind sofort fällig, zahlbar ohne Abzug jedoch spätestens innerhalb 30 Tagen nach Lieferung.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit vollständiger Bezahlung der Ware. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an das Land Nordrhein-Westfalen ab, und zwar in Höhe des vereinbarten Endbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag des Verkäufers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der veräußerten Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 12 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungsrechte stehen dem Erwerber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 13 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Erwerbers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Erwerber mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

(3) Die Behebung von Mängeln durch den Erwerber selbst darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Jegliche Haftung für solche Arbeiten des Erwerbers, gleich ob mit oder ohne Einverständnis vorgenommen, ist ausgeschlossen.

(4) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

§ 14 Anwendungstechnische Beratung, Änderungsvorbehalt, Zulassungen

(1) Gebrauch und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die mündliche und schriftliche anwendungstechnische Beratung des Verkäufers ist auch hinsichtlich eventueller Schutzrechte Dritter unverbindlich und befreit den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht dafür, dass für bestellte Büromöbel in den Räumen hinreichende Wand- und Boden- sowie Platzverhältnisse gegeben sind.

(2) Konstruktionsänderungen bleiben insbesondere im Büromöbelbereich vorbehalten.

§ 15 Haftung auf Schadensersatz

(1) Ansprüche des Verkäufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Soweit eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, haften seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch nicht persönlich.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Leiters/der Leiterin der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug, Fritz-Roeber-Straße 2, 40213 Düsseldorf.

§ 17 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: 07.08.2014